( ABGB § 1444, § 879 ) Wird einem Arbeitnehmer freigestellt, entweder gegen Herabsetzung des vereinbarten Entgelts auf das ihm kollektivvertraglich zustehende Ausmaß weiter im Dienst zu verbleiben oder unter Wahrung seiner vollen Rechte auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung auszuscheiden, kann von wirtschaftlichem Druck und damit von sittenwidriger Ausnützung einer wirtschaftlichen Zwangslage des Arbeitnehmers nicht gesprochen werden. Wird in diesem Zusammenhang bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart, dass damit sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bereinigt und verglichen sind, stellt dies einen rechtsgültigen Verzicht des Arbeitnehmers auf Überstundenentgeltansprüche dar.