( ABGB § 879, § 1431 ) Die Rückzahlung bloßer Einschulungskosten ist dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, die Rückzahlung der Ausbildungskosten grundsätzlich schon, wenn er dadurch eine Ausbildung erlangt, die über die bloße Einschulung hinausgeht und ihm bessere Verdienstmöglichkeiten auch in anderen Unternehmen verschaffen kann.
ASG Wien 33 Cga 244/98p v. 21.05.1999, Berufung erhoben