( ABGB § 904 ) Wird einem Schuldner im Rahmen eines Vergleichs ein Nachlass gewährt, sofern er seinen Verpflichtungen fristgerecht nachkommt, können die für den Terminverlust vereinbarten Folgen idR schon bei verhältnismäßig geringfügigen Verzögerungen geltend gemacht werden. Ergibt sich aus der Auslegung des Vergleichs nicht, dass bei einer bloß geringfügigen Minderzahlung der Terminverlust nicht eintreten sollte, und liegt auch tatsächlich nicht bloß eine geringfügige Verzögerung bei der Leistungserfüllung vor, beruht die Annahme eines Terminverlustes auf keinem Rechtsmissbrauch des aus dem Vergleich berechtigten Gläubigers. OGH 9 Ob A 38/99z v. 19.05.1999.