( ABGB § 1295 Abs 2, GmbHG § 61 ) Drängt sich ein Gesellschafter - wenn auch nur als Minderheitsgesellschafter - in zwischen der GmbH und Dritten bestehende laufende Geschäftsbeziehungen hinein, indem er diese Geschäftsbeziehungen (für Folgegeschäfte) auf sich selbst oder eine unter seinem beherrschenden Einfluss stehende Konkurrenzgesellschaft überleitet, und nützt er damit besondere Handlungsmöglichkeiten aus, die ihm, wenngleich nicht allein, auf Grund seiner Gesellschafterstellung bekannt geworden sind, ist sein Vorgehen treuwidrig.