( ASVG § 123 Abs 4 ) Ist ein Kind nach Vollendung seines 18. Lebensjahres vor Beendigung seiner Schul- und Berufsausbildung erwerbsunfähig geworden, verlängert sich seine Angehörigeneigenschaft auch dann über die Beendigung des Schulbesuches hinaus, wenn der Schulbesuch allein - d.h. ohne Hinzutreten der Erwerbsunfähigkeit - infolge Änderung der Rechtslage keine Angehörigeneigenschaft mehr vermittelte.