( ArbVG § 105 Abs 3, ABGB § 863 ) Daraus, dass ein Gekündigter über ausdrückliche Aufforderung im Kündigungsschreiben, mit dem Personalreferenten wegen Urlaubskonsums Kontakt aufzunehmen, den Personalrefenten aufgesucht und die von diesem formulierte „Urlaubsvereinbarung“ unterfertigt hat, kann keinesfalls abgeleitet werden, dass der Gekündigte mit Unterfertigung dieser Vereinbarung die Rechtswirksamkeit seiner Kündigung anerkannt und auf die Anfechtung der Kündigung schlüssig verzichtet hätte. OLG Wien 10 Ra 66/99w v. 28.06.1999.