( AngG § 26 Z 4 ) Wird eine Kündigung mit dem Vorwurf eines langsamen Arbeitsstils begründet, stellt dieser Vorwurf keine Ehrverletzung durch den Arbeitgeber dar und kann auch nicht einen vorzeitigen Austritt wegen „Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitgebers“ begründen.
OLG Wien 10 Ra 115/99a v. 28.06.1999, Revision unzulässig