( ASVG § 334 ) Das Belassen eines arbeitnehmerschutzgesetzwidrigen Zustandes einer Maschine nach einem Arbeitsunfall bewirkt ab diesem Zeitpunkt bewusste (grobe) Fahrlässigkeit und den Verlust des Haftungsprivilegs des Dienstgebers.
OLG Wien 8 Ra 319/98k v. 12.02.1999