( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, § 101 ) Eine Änderungskündigung nach Ablehnung einer angebotenen Änderung der Tätigkeit eines Zeitungszustellers auf die eines Expeditarbeiters sowie einer damit verbundenen Versetzung in einen anderen Konzernbetrieb mit eigener Rechtspersönlichkeit verletzt keine wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers, wenn der neue Arbeitgeber zu einer Beschäftigung des Arbeitnehmers zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen bereit ist.