( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i und Z 2 ) Stimmt ein Arbeitnehmer einer vom Arbeitgeber angestrebten Änderung dispositiver Vertragsbestimmungen nicht zu (hier strebte der Arbeitgeber die Umwandlung einer Überstundenpauschale in eine Honorierung der tatsächlich geleisteten Überstunden an), kann die ausgesprochene Kündigung nur wegen Sozialwidrigkeit, nicht aber als Motivkündigung wegen Geltendmachung „offenbar nicht unberechtigter“ Ansprüche aus dem Dienstverhältnis angefochten werden. OLG Wien 9 Ra 59/99h v. 21.05.1999.