( ASVG § 235 Abs 3 ) Auch wenn der Leistungszustand eines Versicherten zum Stichtag für eine beantragte Invaliditätspension Invalidität nach sich zieht, führt der Umstand, dass dieser Zustand nicht die Folge eines oder mehrerer Arbeitsunfälle ist, bei Nichterfüllung der Wartezeit auch dann zur Abweisung des Antrages, wenn in einem Vorverfahren die Ursächlichkeit von Leistungseinschränkungen durch Arbeitsunfälle festgestellt worden ist.