( ASVG § 131, § 135, § 342 ) Gesamtvertragliche Einschränkungen der Verrechenbarkeit von Sachleistungen auf bestimmte Vertragspartner (Ambulatorien) wirken auch auf die Erbringung derartiger Leistungen (hier: Magnetresonanz-Tomographie) durch einen Wahlarzt und verhindern die Kostenerstattung für diese Untersuchung, wobei dadurch der Grundsatz der freien Arztwahl nicht verletzt wird (vgl. OGH 10 Ob S 365/98v v. 1. 6. 1999 = ARD 5054/14/99). OGH 10 Ob S 6/99a v. 29.06.1999.