HVSVT 34-62.3/99 v. 21.07.1999
Kurheilverfahren - freiwillige Leistung
Sogenannte Kurheilverfahren sind gemäß § 155 bzw. § 307d ASVG freiwillige Leistungen. Die Versicherungsträger können derartige Leistungen unter Berücksichtigung des Fortschritts der medizinischen Wissenschaft sowie insbesondere unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit gewähren. Ein Leistungssektor, der gesetzlich in dieser Form definiert ist, wird entsprechend der grundsätzlichen Entscheidung der Selbstverwaltung daher bei verschiedenen Versicherungsträgern auch differieren.