( ASVG § 131, § 135, § 342 ) Dass die Kosten von Untersuchungen, zu deren Vornahme Großgeräte erforderlich sind und die nur von bestimmten Vertragspartnern (Ambulatorien) durchgeführt werden dürfen (hier: eine Magnetresonanz-Tomographie-Untersuchung - MRT-Untersuchung), nicht erstattungsfähig sind, wenn sie von einem nicht berechtigten Vertragsarzt als Wahlarzt erbracht werden, widerspricht nicht dem Grundsatz der freien Arztwahl.