( AngG § 23 Abs 2 ) Steht die Auflösung eines Dienstverhältnisses mit der Auflösung des Unternehmens in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, wobei zeitlich ein Zeitraum von einem Monat als Richtwert einer Obergrenze dienen kann, kann der Abfertigungsanspruch wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers entfallen.
OGH 9 Ob A 346/98t v. 14.04.1999