( DHG § 2 Abs 2, ABGB § 1304, ASchG § 25 ) Die Verletzung von feuerpolizeilichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den Arbeitgeber ist geeignet, Schadenersatzansprüche gegen einen Arbeitnehmer, der fahrlässig eine Feuersbrunst verursachte, bis auf Null zu mäßigen.
OGH 8 Ob A 185/97g v. 29.04.1999