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Entlassung wegen außerdienstlichen Geschlechtsverkehrs

ArbeitsrechtARD 5052/5/99 Heft 5052 v. 17.8.1999

( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, ABGB § 1157 ) Die Verletzung von Moralvorstellungen des Arbeitgebers bildet - jedenfalls außerhalb von Tendenzbetrieben - bei außerdienstlichem Geschlechtsverkehr keinen personenbezogenen Kündigungsgrund. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitnehmerinnen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht vor sexuellen Übergriffen zu schützen, erfordert das Vorliegen eines sexuellen Übergriffs.

OLG Wien 7 Ra 52/99i v. 17.03.1999

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