(AngG § 26, GlbG § 2 Abs 1b) Ist sexuell anzügliches Verhalten des Arbeitgebers auf einer Dienstreise im Ausland von einer Arbeitnehmerin nicht erwünscht, ist eine aus diesem Grund erfolgte Erklärung des vorzeitigen Austritts auch nach Rückkehr an den Dienstort noch rechtzeitig.
ASG Wien 33 Cga 36/98z v. 22. 2.1999, rk.