( ABGB § 863, AngG § 27 Z 6 ) Mit der Entlassung eines im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmers kann zugewartet werden, wenn der durch einen Dritten dem Arbeitgeber bekannt gewordene Entlassungsgrund (hier: Ehrverletzung) erst nach Rücksprache mit einem vom Entlassungsgrund direkt betroffenen Mitarbeiter nach dessen Rückkehr aus dem Urlaub verifiziert werden kann.
OGH 9 Ob A 173/99b v. 09.07.1999