( ABGB § 863 ) Eine Betriebsübung kann nicht dadurch entstehen, dass bei einer Minderheit von Arbeitnehmern kein Hinweis der Widerruflichkeit einer allgemein gewährten freiwilligen Leistung des Arbeitgebers gesetzt wurde.
OGH 8 Ob A 277/98p v. 22.12.1998