( IESG § 1a, § 3 Abs 2, ABGB § 1333, ASGG § 49a ) Hat ein Arbeitnehmer seinen grundsätzlichen Abfertigungsanspruch im Prozess wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seines Arbeitgebers verloren, kann er diesen gegenüber dem Bundessozialamt samt gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit des Abfertigungsanspruchs geltend machen.
OGH 8 Ob S 77/99b v. 15.04. 1999