( AO § 53, ZPO § 235 ) Wird die Bestätigung eines (Zwangs- )Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Prozess über eine dem Ausgleich unterliegende Forderung wirksam, kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden, weil der darüber hinausgehende Mehrbetrag eine unklagbare Naturalobligation ist. Der Kläger ist zur Klageeinschränkung um den die Ausgleichsquote übersteigenden Teil der Forderung verpflichtet, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könnte. Das Gericht hat das Leistungsbegehren des Klägers nicht von Amts wegen „anzupassen“, sondern - soweit es unbegründet ist - abzuweisen. OGH 9 Ob A 16/98p v. 08.07.1998.