( AVRAG § 2, ArbVG § 3, KV-Güterbeförderungsgewerbe ) Eine im Dienstzettel eines Berufskraftfahrers festgehaltene Vereinbarung des Arbeitsortes „Europa“ stellt einen Missbrauch dar und ist im Sinne des arbeitsverfassungsrechtlichen Günstigkeitsprinzips (§ 3 ArbVG) rechtsunwirksam. Dienstort im Sinne des KV f. das Güterbeförderungsgewerbe ist die Betriebsstätte des Arbeitgebers, für auswärtige Fahrten gebühren dem Arbeitnehmer daher Diäten. OLG Wien 10 Ra 46/99d v. 14.05.1999, Revision unzulässig.