( AngG § 26 Z 2 ) Dass die Ehefrau eines Arbeitgebers selbst für das Geschäftskonto zeichnungsberechtigt ist und Zugriff zur Kassa hat, steht der Berechtigung ihres Austritts wegen Vorenthaltung von Entgelt nicht entgegen, wenn sie nie selbst ihren Lohn entnommen hat und sie im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Vornahme von Gehaltszahlungen an sich selbst nicht berechtigt war. OGH 9 Ob A 356/98p v. 17.03. 1999.