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ABGB § 1497, AngG § 34

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5050/26/99 Heft 5050 v. 10.8.1999

( ABGB § 1497, AngG § 34 ) Die Bestimmung des § 1497 ABGB ist auch auf die Ausschlussfristen des § 34 Abs 1 AngG und § 1162d ABGB anzuwenden. Auch für Präklusivfristen gilt, dass Vergleichsverhandlungen deren Ablaufhemmung bewirken können. Eine derartige Ablaufhemmung setzt aber voraus, dass Vergleichsverhandlungen vor Ablauf der Präklusivfrist begonnen haben. OGH 9 Ob A 302/98x v. 17.03.1999.

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