( DHG § 2 Abs 1 ) Einen Arbeitnehmer trifft in Anbetracht der firmenüblichen Aufbewahrungsweise des Werkzeuges, nämlich in unversperrbaren, für alle an der Baustelle arbeitenden Personen zugänglichen Kisten, auch keine Mankohaftung, die zu einer Beweislastumkehr führen würde. Eine Haftung für Verschleiß (hier: ein als kaputt weggeworfener Heizkörperpinsel) ist dem Arbeitnehmer keinesfalls aufzuerlegen. ASG Wien 29 Cga 65/98k v. 09.10.1998, rk.