( FinStrG § 83, BAO § 93 ) Enthält ein Einleitungsbeschluss für ein Finanzstrafverfahren im Wesentlichen nur Stehsätze zum Wesen eines Einleitungsbescheides und unkonkretisierte Hinweise auf die Aktenlage und die „Erhebungsergebnisse der Finanzstrafbehörde erster Instanz“ und fehlen dem Bescheid Feststellungen, die einen Verdacht in Richtung auf den subjektiven Tatbestand rechtfertigen würden, ist er rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. VwGH 98/15/0060 v. 17.12.1998. (Bescheid aufgehoben)