(GewO § 373c Abs 3) Es ist dem VfGH vorläufig nicht einsichtig, warum eine entsprechende Tätigkeit eines EWR-Bürgers ohne österreichische Staatsbürgerschaft außerhalb Österreichs zur Anerkennung führen soll und von der Erbringung eines Befähigungsnachweises befreit, eine gleichartige Tätigkeit, die in Österreich ausgeübt wurde, aber nicht.
VfGH B-1787/98 v. 26.02. 1999