BMF 14 0602/3-IV/14/99 v. 19.07.1999
Schmiergelder an ausländische Beamte - Neuregelungen
Im AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28 v. 12. 1. 1999, ARD 4941/1/98 und 4996/13/99, wurde der § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 insoweit geändert, als nunmehr Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen stehen. Die Änderung steht in Zusammenhang mit der Änderung des StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl I 1998/153 v. 20. 8. 1998. Grundlage der beiden Änderungen ist die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der OECD, illegale Aufwendungen zur Bestechung ausländischer Beamter vom Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten generell auszuschließen. Unter die gemäß dieser Bestimmung vom Abzugsverbot erfassten Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, fallen nach Auffassung des BMF nur solche Zuwendungen, die im Inland strafbar sind.