( ErbStG § 15 Abs 1 Z 17 ) Ist ein Wertpapierdepot nicht Gegenstand eines Legates gewesen, sondern wurde es - im Sinne einer Verfügung in einem vor Abfassung des Testamentes abgeschlossen Schenkungsvertrag auf den Todesfall - einer Person als „Verpfändungsdarlehenssicherheit“ zugestanden, lässt der Umstand, dass im Testament kein Hinweis auf eine Ausnahme der verpfändeten Depots enthalten war, für sich allein keinen Schluss darauf zu, dass die verpfändeten Wertpapiere (auch) Gegenstand des Vermächtnisses waren. VwGH 98/16/0369 v. 27.01.1999. (Bescheid aufgehoben)