( ErbStG § 2 Abs 2 Z 4, § 15 Abs 1 Z 17 ) Gegenstand des der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerbs des Pflichtteilsberechtigten ist eine Geldforderung, nicht aber - in § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG näher bezeichnetes - sogenanntes „endbesteuertes“ Kapitalvermögen als ein Teil des im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Nachlassvermögens. Das bloße Vorhandensein von „endbesteuertem“ Kapitalvermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers reicht für die Zuerkennung der Steuerfreiheit auch für Abfindungen von Pflichtteilsansprüchen nicht. Damit auch Pflichtteilsberechtigte in den Genuss der Steuerbefreiung nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG kommen, müsste der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis über endbesteuertes Vermögen aussetzen. VwGH 98/16/0365 v. 27.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)