( EStG § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 ) Übernahmen von Verbindlichkeiten der Bestandgeberin als „Ausgleich für das jeweilige Mietentgelt“ ohne konkrete Festlegung der wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen und ohne Saldenausgleich werden zwischen Fremden zweifellos nicht vereinbart und führen bei einem Mietverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zur Nichtanerkennung der Mietzinse als Betriebsausgaben. VwGH 96/13/0201 v. 24.02.1999. (Bescheid aufgehoben)