( DHG § 2, ASGG § 46 Abs 1 ) Die außerordentliche Revision gegen das Urteil des OLG Wien 9 Ra 162/98d v. 21. 8. 1998 = ARD 5021/36/99, betreffend Mankohaftung eines Arbeitnehmers, wurde mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen, weil nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht einmal feststeht, dass vom Arbeitnehmer überhaupt ein Mankofall verursacht wurde. OGH 9 Ob A 289/98k v. 24.02.1999.