( AZG § 19d Abs 4 ) Für Mehrarbeitsstunden einer Teilzeitbeschäftigten, die durch Zeitausgleich abgegolten wurden, gebühren keine Sonderzahlungen. Aus § 19d Abs 4 AZG können keine Sonderzahlungsansprüche abgeleitet werden. Diese Bestimmung schafft keinen selbständigen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt einen solchen Anspruch voraus, der eben bei Abgeltung von Mehrstunden durch Zeitausgleich nicht besteht. OGH 8 Ob A 173/98v v. 18.05.1999, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 5/98y v. 30. 3. 1998 = ARD 4936/11/98.