( BSVG § 107 Abs 1 Z 1 ) Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten der bäuerlichen Erwerbstätigkeit für die Bemessung von Leistungen entspricht hinsichtlich des Ausmaßes den analogen Bestimmungen des ASVG (§ 229 Abs 3 ASVG) und des GSVG (§ 116 Abs 1 Z 1 GSVG). Selbst wenn also die in Betracht kommende Erwerbstätigkeit während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde, sind für die Bemessung der Leistung - je nach Alter des Versicherten - nur 8, 7 oder 6 Monate als Versicherungszeit zu berücksichtigen. OGH 10 Ob S 165/98g v. 15.09.1998.