( BSVG § 140 Abs 12 ) Bezieht eine Witwe Hinterbliebenenpension nach der Direktpension eines Pensionsempfängers, auf den die weiteren Voraussetzungen des § 140 Abs 12 zweiter Satz letzter Halbsatz BSVG (Eigentümer bzw. Miteigentümer übergebener bzw. verpachteter Betriebsflächen) zutreffen, ist das für die Pauschalanrechnung auf die Ausgleichszulage (fiktives Ausgedinge) maßgebliche Zurückliegen der maßgeblichen Übergabehandlungen (Verpachtung, Überlassung) von mehr als 10 Jahren nicht vom Stichtag für die Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes, sondern von jenem der erloschenen Pension (Erwerbsunfähigkeitspension des verstorbenen Ehemannes) zu berechnen. OGH 10 Ob S 358/98i v. 24.11.1998.