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BSVG § 107 Abs 1 Z 1

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5042/38/99 Heft 5042 v. 13.7.1999

( BSVG § 107 Abs 1 Z 1 ) Für die hauptberufliche Arbeit im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in den Jahren 1944 bis 1946 und 1950 bis 1951, für die keine Pensionsversicherungspflicht bestand, können auch keine Beiträge nachträglich entrichtet werden. Diese Zeiten werden allerdings als Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs 1 Z 1 BSVG anerkannt. BMAGS 121.536/5-7/97 v. 12.01.1998. (ZAS Jud. 3/1999)

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