( ASVG § 255 Abs 3 ) Wenn ein behinderter Dienstnehmer eine Arbeitsleistung erbringt, die der Hälfte der Produktivität einer Normalarbeitskraft in gleicher Beschäftigung entspricht, und diese Produktivität in der Folge durch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sinkt, ist nicht davon auszugehen, dass seine Arbeitsfähigkeit schon bei Aufnahme der Beschäftigung unter dem Mindestmaß des § 255 Abs 3 ASVG gelegen war. LG Feldkirch 33 Cgs 39/97 v. 16.12.1997. (ZAS Jud. 3/1999)