( ASVG § 11 Abs 3 lit a ) Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines Dienstverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung. OLG Innsbruck 23 Rs 47/97 v. 21.01.1998. (ZAS Jud. 3/1999)