( AlVG § 25 Abs 2 ) Der Begriff des „Betretens“ eines Arbeitslosen bei einer Beschäftigung bedeutet nicht, dass irgendjemand den betreffenden Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer nicht dem AMS angezeigten Tätigkeit gesehen hat und dies der Behörde anzeigt; es müssen vielmehr Organe des AMS (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, d.h. ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) sein, die eine derartige Tätigkeit wahrgenommen haben, damit unter Zugrundelegung einer solchen dienstlichen Wahrnehmung das Arbeitslosengeld für 8 Wochen verloren geht, für 2 Wochen zurückgefordert werden kann und überdies der Nachweis der Geringfügigkeit der Beschäftigung ausgeschlossen ist. VwGH 98/08/0154 v. 10.11.1998. (Bescheid aufgehoben)