( AlVG § 12 Abs 6 lit c, § 25 ) Die Feststellung, dass ein Arbeitsloser selbständig erwerbstätig war, allein ist für die Rückforderung von Arbeitslosengeld zu wenig, vor allem wenn der Arbeitslose keine Einkünfte oder Umsätze erzielt hat. VwGH 97/08/0462 v. 20.10.1998. (Bescheid aufgehoben)