( AngG § 27 Z 1 ) Ein Verhalten, das ein für eine Baugesellschaft tätiger Angestellter über Weisung eines - wenn auch damals allenfalls nicht konkret weisungsbefugten - Mitgliedes der technischen Bauleitung des Arbeitgebers gesetzt hat, ist nicht geeignet, die Befürchtung einer Gefährdung der Interessen der Gesellschaft zu begründen, deren Geschäftsführer der Weisungsgeber zum Zeitpunkt der Entlassung des Angestellten ist. OGH 9 Ob A 296/98i v. 11.11.1998.