( MSchG § 15c ) Kündigungsgeschützte Karenz-Teilzeitbeschäftigung kann nur bei dem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, bei dem die für den Kündigungsschutz erforderlichen Voraussetzungen (Schwangerschaft) eingetreten sind.
OGH 9 Ob A 53/99f v. 05.05.1999