( ASVG § 90 ) Soll durch die Berufsunfähigkeitspension der Arbeitsverdienst aus der ersten Beschäftigung des Dienstnehmers, hingegen durch das Krankengeld der Arbeitsverdienst aus seiner zweiten (Teilzeit-)Beschäftigung ersetzt werden, kommt es zu keinem Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung und daher zu keinem Ruhen der Berufsunfähigkeitspension in der Höhe des Krankengeldes iSd § 90 ASVG.