( ASVG § 131 ) Ist die Erbringung einer im Gesamtvertrag enthaltenen ärztlichen Leistung nur bestimmten Vertragsfachärzten vorbehalten, besteht bei privater Inanspruchnahme eines Vertragsarztes eines anderen Fachgebietes kein sogenannter „kassenfreier Raum“ und somit auch kein Kostenersatzanspruch.
OGH 10 Ob S 403/98g v. 30.03.1999