( ASVG § 273 ) Bei Verweisung einer Verkäuferin für Geschenk- oder Parfümerieartikel, auf Kanzlei- oder Sekretariatsarbeiten sowie Kassiererinnen-Tätigkeiten ist in diesem Verweisungsfeld mit Hebe- oder Tragetätigkeiten über 10 kg nicht zu rechnen. OGH 10 Ob S 303/98a v. 15.09.1998.