( ASVG § 131 Abs 1 und 6 ) Der Selbstbehalt von 20% bei Wahlarztpatienten für die Kostenerstattung von Wahlarzthonoraren ist verfassungsrechtlich bedenklich.
OGH 10 Ob S 51/99v v. 16.03.1999
Gemäß § 131 Abs 1 ASVG gebührt einem Anspruchsberechtigten, der nicht die Vertragspartner oder eigenen Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) des SV-Trägers zur Erbringung der Sachleistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80% des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des SV-Trägers von diesem aufzuwenden gewesen wäre.