( AngG § 27 Z 4 ) Kurze eigenmächtige Arbeitsunterbrechungen (Arbeitspausen) stellen, auch wenn sie trotz Ermahnung wiederholt werden, für sich keinen Entlassungsgrund dar, wenn nicht konkrete gewichtige Auswirkungen dieser Unterlassung der Arbeitsleistung (Nichterledigung aufgetragener Arbeit; Mehrbelastung anderer Arbeitnehmer; Schaden durch verzögerte Erledigung etc.) nachgewiesen werden.
OGH 9 Ob A 2/99f v. 24.02.1999