( ASVG § 5 Abs 1 Z 8, § 227 Abs 1 Z 1, § 251a ) Zeiten einer Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter vermögen keinen Ersatzzeitentatbestand zu begründen und sind auch nicht auf die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitspension anzurechnen.
OGH 10 Ob S 34/99v v. 18.02.1999