( AVRAG § 3 ) Die Rückgabe eines verpachteten Betriebes an den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses kann nur dann einen Betriebsübergang darstellen, wenn der Verpächter den Betrieb tatsächlich selbst weiterführt. Die bloße Möglichkeit, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, erlaubt nicht die Annahme eines Betriebsübergangs. Bundesarbeitsgericht/BRD 8 AZR 159/98 v. 18.03.1999. (Betriebs-Berater 1999/1222, Heft 23)